FÜR BERATUNGEN IN UNSERER AUSSTELLUNG BITTEN WIR SIE UM EINE TERMINVEREINBARUNG ! Aufgrund der Menge an Anfragen kann es mehrere Tage dauern bis wir Ihren Anruf/Email beantworten können. Daher bitten wir Sie um Geduld. ANONYME Email-Anfragen, OHNE Angabe der Wohn- /Baustellen- adresse und OHNE Telefonnummer, werden NICHT BEARBEITET. Es grüßt Sie herzlich, Ihr Team der Firma Stephan Kohl
FÜR BERATUNGEN IN UNSERER AUSSTELLUNG BITTEN WIRSIE UM EINE TERMINVEREINBARUNG !  Aufgrund der Menge an Anfragen kann es mehrere Tage dauernbis wir Ihren Anruf/Email beantworten können. Daher bitten wir Sie um Geduld. ANONYME Email-Anfragen, OHNE Angabe der Wohn- /Baustellen-adresse und OHNE Telefonnummer, werden NICHT BEARBEITET. Es grüßt Sie herzlich, Ihr Team der Firma Stephan Kohl

1. BImSchV (Bundesimissionsschutzverordnung)

 

Seit dem 22.03.2010 ist die neue Bundesimissionsschutz-

verordnung (1. BimSchV) gültig. Für holzbefeuerte Einzelraum-

feuerstätten gelten seitdem folgende Übergangsregelungen:

 

Alle neu zu errichtenden Feuerstätten müssen die Bundesimissionsschutz- verordnung Stufe 2 erfüllen und einen entsprechenden Herstellernachweis

zur Einhaltung der Stufe 2 mit sich führen.


Für bestehende Altanlagen gilt:


- Alle Einzelraumfeuerstätten (Kaminöfen, Zimmeröfen, Kachelöfen, Heiz-

  kamine), welche zwischen dem 01.01.1950 und dem 31.12.1994 errichtet 

  wurden, müsen bereits heute schon zwingend die Anforderungen der BImSchV 

  erfüllen.


- Feuerstätten, die nach dem 01.01.1995 aufgestellt wurden, können bis zum

  31.12.2024 betrieben werden.

 
Nach Ablauf dieser Frist ist ein Nachweis darüber erforderlich, dass Ihr Ofen

die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhält, um weiterhin

betrieben werden zu dürfen.

 

So schreibt es die 1.Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) vor.

Als Nachweis für die Einhaltung der Grenzwerte dient eine Hersteller- bescheinigung, die der Ofenbesitzer direkt beim Hersteller oder bei seinem Fachbetrieb erhält.


Sollte eine derartige Bescheinigung nicht zu beschaffen sein (bei älteren

Modellen liegen oftmals keine Messwerte vor), bleibt Ihnen bis zum Ablauf der Frist Zeit, um eine Imissions-Messung vom Schornsteinfeger durchführen

zu lassen, oder Ihren Heizeinsatz auszutauschen.

 

Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Werte eingehalten, darf die Anlage weiterhin betrieben werden.

 

Werden die Werte nicht eingehalten, bleiben folgende Möglichkeiten:


- Bei gemauerten Anlagen, die Nachrüstung eines zugelassenen Feinstaubfilters 

  in den Schornstein. (Das sind metallische Einbauteile im Schornstein, die mit

  Strom versorgt werden und durch die elektrostatische Aufladung die Staub- 

  und Rußpartikel aus dem Rauchgas "filtern". Das funktioniert aber nur, so

  lange der Filter sauber ist. D.h eine regelmäßige Wartung des Filters ist  

  unerlässlich. Solche Nachrüst-Filter kosten ca. € 5000-6000 inklusive 

  Montagekosten.


- oder besser der Austausch des Heizeinsatzes oder des Ofens, was viel mehr

  Sinn macht, denn für den annähernd gleichen Betrag (der Austausch eines 

  Kachelofen-Heizeinsatzes kostet i.d.R. zwischen € 5500- € 7500 incl. 

  Montagekosten) bekommt man eine neue Feuerstätte, welche die

  Emissionsgrenzwerte erfüllt, viel weniger Holz braucht, einen besseren

  Wirkungsgrad hat und in vielen Fällen auch eine höhere Heizleistung besitzt.

 

Darüberhinaus gibt es Austausch-Heizeinsätze , welche sogar an die bestehende Zentral-Heizung angschlossen werden können, sodaß Sie beim Verfeuern von Holz ständig Ihr komplettes Haus mit Heiz- und Warmwasser versorgen können !



Alle Einzelraum-Feuerstätten, welche seit März 2015 über den Fachhandel verkauft wurden, erfüllen bereits die BImSchV Stufe 2 und dürfen über das

Jahr 2024 hinweg uneingeschränkt betrieben werden.

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© Stephan Kohl Kamine&Kachelöfen