Edelstahlschornsteine werden verwendet bei Neubau-, Umbau-
und bei Sanierungsmaßnahmen.
Doppelwandige Edelstahl-Schornsteine sparen Platz und Gewicht
bei sehr geringem Montageaufwand. Diese werden meistens als
sichtbares Edelstahl-Rohr ausgeführt. Alternativ können wir sie auch
in verscheidenen Oberflächenausführungen liefern oder Sie erhalten
Ihren Edelstahlschornstein alternativ in allen RAL-Farben lackiert,
passend zu ihrem Gebäude.
Einwandige Edelstahl-Rohre finden Verwendung bei Schornstein-sanierungen. Auch hier bieten sie klare
Vorteile. Gewicht, Platzbedarf,
Flexibilität, Montageaufwand, uvm. sind die klaren Gründe für den
kostengünstigen Einsatz unserer verschiedenen V4A-Edelstahl-
Schornsteinsystemen.
Als Leichtbauschornstein kann dieser auch in Maueroptik ausgeführt werden. Dabei wird ein einwandiges Edelstahl-innenrohr verwendet, welches von einem Vermiculitestein umschlossen ist. Die Außenmaße
eines Leichtbauschornsteines sind mit 25cm bis 30cm sehr gering.
Genehmigung:
Schornsteine sind in Rheinland-Pfalz genehmigungspflichtige Bauwerke
und müssen bei der Einreichung der Baugenehmigung Ihres Neubaus
im Bauplan eingezeichnet sein.
Bei einer nachträglichen Montage in einem bestehenden Gebäude muß dafür in Rheinland-Pfalz ein extra Bauantrag gestellt werden.
In Hessen und Baden-Württemberg sind Edelstahlschornsteine Bauantragsfrei. In diesen Ländern erteilt der zuständige Bezirksschorn-steinfegermeister im Vorfeld die Baugenehmigung für den Schornstein.
Der Schornsteindurchmesser solle bei Kaminöfen 150mm betragen,
bei Kachelöfen 180mm und bei Heizkaminen 200mm.
Der Schornsteindurchmesser ist jedoch immer abhängig von der
Bauhöhe und der daran angschlossenen Feuerstätte.
Exakt zu bestimmen ist der Durchmesser nur durch eine fachliche Berechnung, welche wir bei jedem Bauorpjekt individuell erstellen.
Schornsteine von neu zu errichtenden Feuerstätten müssen folgende Mindest-Anforderungen erfüllen:
- Eine wirksame Mindesthöhe von vier Metern ab Eingang Rauchrohr in
den Schornstein.
- Bei Dachneigung > 22°: Ein waagerechter Abstand von 2,30 Meter
von der Schornsteinspitze bis zur Dachhaut (Ziegel, etc.)
- Bei Dachneigung < 22°: Ein Abstand der Schornsteinspitze im
rechten Winkel zur Dachhaut von 1,00 Meter.
- Im Umkreis von 15 Meter muß die Schornsteinspitze alle umliegenden
Gebäudeöffnungen (Fenster, Dachflächenfenster, Gauben, Türen, etc.)
um mindestens einen Meter überragen.
- Schornsteine für feste Brennstoffe müssen bei doppelzügigen
Schornsteinen, wenn im benachbarten Schornstein Abgasrohre von
modernen Brennwertheizungen (sog. "LAS"-Rohre) verlegt sind,
den Schornstein der Brennwertheizung um einen Meter überragen.
Bitte vereinbaren Sie mit uns vor einer geplanten Neubau-, Umbau-
oder Sanierungsmaßnahme einen unverbindlichen und gemeinsamen Ortstermin, damit wir für Sie die Situation baurechtlich beurteilen
und Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten können.
Ebenso helfen wir Ihnen selbstverständlich auch bei der Erstellung des notwendigen Bauantrages.